Hochschulprüfungen

Die Studierenden legen im Verlauf ihres Studiums Prüfungen für Vordiplom und Diplom sowie für die internationalen Abschlüsse Bachelor und Master ab. Die Prüfungsfächer sind in den studiengangspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule Ingolstadt festgelegt. Prüfungen erfolgen als schriftliche Prüfungen (P) und/oder studienbegleitende Leistungsnachweise (LN).

Prüfungsanmeldung
Wer zu den vorgenannten Prüfungen bzw. Leistungsnachweisen zugelassen werden will, muss sich form- und fristgerecht zur Prüfung anmelden. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, in welchen Fächern der Kandidat die Prüfung ablegen möchte. Eine Anmeldung wirkt nur für den jeweils nächsten Prüfungstermin. Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung oder zur Ablegung einer zunächst versäumten Prüfung ist erneut zu beantragen. Ohne form- und fristgerechte Anmeldung gilt eine Prüfung, zu der keine ausdrückliche Zulassung erfolgt ist, als nicht abgelegt; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss, es sei denn, die Zuständigkeit wurde in einer Studien- und Prüfungsordnung auf die zuständige Prüfungskommission übertragen.

Die Anmeldung zu den im jeweiligen Semester von der Hochschule Ingolstadt angebotenen Prüfungen und Leistungsnachweisen (auch zu Leistungsnachweisen, die während des laufenden Semesters erbracht werden oder wurden – wie Studienarbeiten, Projekte, Praktika, Referate, PLVs – sowie zu vhb-Prüfungen, soweit sie ins Prüfungsangebot der Hochschule Ingolstadt aufgenommen wurden!) findet jedes Semester laut dem im Terminplan angegebenen Zeitraum statt.

Die Anmeldung erfolgt im Rahmen einer Online-Prüfungsanmeldung per Intranet der Hochschule Ingolstadt unter http://intranet3.haw-ingolstadt.de (Achtung: Die URL ist nur während der Meldefrist aktiv.) Außer den Daten auf dem Studierendenausweis wird hierzu auch die (11-stellige) persönliche Benutzernummer auf dem Antrag auf Nutzung der Informationsverarbeitungssysteme benötigt. Bitte beachten Sie hierzu auch die auf der FAQ-Seite zur Online-Prüfungsanmeldung enthaltenen Informationen.

Zur Vermeidung etwaiger späterer Unstimmigkeiten im Anmeldeverfahren sind Sie verpflichtet, über die online angemeldeten Prüfungen einen Ausdruck anzufertigen, der als Nachweis für die Prüfungsanmeldung dient. Nur bei Vorlage des mit einer automatisch erzeugten, individuellen Verifikationsnummer versehenen Protokollbeleges können nachträgliche Beschwerden (z.B. wegen etwaiger Übermittlungsfehler) anerkannt werden. Der Nachweis über nachträglich angemeldete Prüfungen wird auf Antrag vom Prüfungsamt ausgestellt.

Falls die Online-Prüfungsanmeldung trotz wiederholter Versuche Ihrerseits nicht funktioniert, wenden Sie sich bitte an das Amt für Studienangelegenheiten (Prüfungsamt).

Das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular muss dann im Prüfungsanmeldezeitraum im Amt für Studienangelegenheiten eingereicht werden.

Wichtige Hinweise:
Bitte insbesondere die Bekanntmachungen zum „Rücktritt von Prüfungen“, „Wiederholungsfristen“ und zum „Wegfall der Versendung von Fünferbescheiden“ sowie den Auszug aus der allgemeinen Prüfungsordnung der FH Ingolstadt vom 22.04.2008 beachten!

Bitte kontrollieren Sie bis spätestens Ende des Prüfungsanmeldezeitraumes die Richtigkeit Ihrer Anmeldungen. Eventuell falsche oder fehlende Anmeldungen können bereinigt werden, sofern die Studierenden dies unverzüglich gegenüber dem Amt für Studienangelegenheiten (Prüfungsamt) der Hochschule Ingolstadt geltend machen. Kommen Sie dieser Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, dann geht dies zu Ihren Lasten!

Prüfungswiederholung
Wiederholung von Prüfungen der Bachelor- und Masterprüfung (§ 10 Abs. 1 RaPO):
Wurde eine Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin, in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der ersten Prüfung, abgelegt werden.

Eine zweite und letzte Wiederholungsmöglichkeit haben Sie dann im auf den gescheiterten ersten Wiederholungsversuch folgenden Semester.
Allerdings besteht für die zweite Wiederholung folgende Einschränkung:
•  Im gesamten Studium dürfen nur höchstens vier Prüfungsleistungen (hierzu zählen sowohl Prüfungen als auch Leistungsnachweise) zum zweiten Mal wiederholt werden.
•  Im Falle einer Vorprüfung in Bachelorstudiengängen gilt § 26 Abs. 1 Satz 4 RaPO entsprechend.

Eine dritte Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen!

Wiederholung von Prüfungen der Diplomprüfung (§ 26 Abs. 1 und Abs. 3 RaPO):
Wurde in einer Prüfung die Endnote „nicht ausreichend“ erzielt, kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Bei Teilprüfungen sind nur die mit der Note „nicht ausreichend“ bewerteten Teilprüfungen zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist in einem Studiengang in höchstens vier Prüfungen möglich; jede bestehenserhebliche Teilprüfung zählt dabei als eine Prüfung. Eine dritte Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.

Die erste Wiederholungsprüfung muss im nächsten regulären Prüfungstermin, in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der jeweiligen Prüfung; eine zweite Wiederholungsprüfung zum nächsten regulären Prüfungstermin nach der ersten Wiederholungsprüfung abgelegt werden.

Eine zweite und letzte Wiederholungsmöglichkeit haben Sie dann im auf den gescheiterten ersten Wiederholungsversuch folgenden Semester.
Allerdings besteht für die zweite Wiederholung folgende Einschränkung:
•  Im gesamten Studium dürfen nur höchstens vier Prüfungen zum zweiten Mal wiederholt werden. In der Vorprüfung ist unter Anrechnung auf diese Höchstzahl eine zweite Wiederholung in höchstens zwei Prüfungen möglich, wenn das Grundstudium nicht mehr als zwei Studiensemester umfasst, im Übrigen in drei Prüfungen (hierzu zählen nur Prüfungen, nicht Leistungsnachweise).

Eine dritte Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen!

Wiederholung von Bachelor- oder Masterarbeiten (§ 10 Abs. 2 RaPO)
Wurde die Bachelor- oder Masterarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die wiederholte Bachelorarbeit muss spätestens sechs Monate, die wiederholte Masterarbeit spätestens neun Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung abgegeben werden.

Wiederholung von Diplomarbeiten (§ 26 Abs. 5 RaPO)
Eine mit der Note „nicht ausreichend“ bewertete Diplomarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Diplomarbeit muss unbeschadet einer kürzeren nach § 35 Abs. 4 festzulegenden Frist im Fall der Wiederholung spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses des ersten Prüfungsversuchs abgegeben werden. Für Fristverlängerungen gilt Absatz 4 entsprechend.

Sollten Sie diese Wiederholungsfristen versäumen oder die Höchstzahl an zulässigen zweiten Wiederholungsprüfungen überschreiten, werden Sie von Amts wegen exmatrikuliert.

Die Wiederholungsfristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation grundsätzlich nicht unterbrochen. Nach Ablauf der Wiederholungsfristen ist dann eine erneute Immatrikulation in diesem Studiengang ausgeschlossen.

Wiederholungsfristen können auf Antrag auch angemessen verlängert werden, wenn sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe nicht eingehalten werden können. Das Vorliegen der Gründe ist glaubhaft zu machen. Im Krankheitsfall ist stets ein ärztliches Attest vorzulegen.

Prüfungen und deren Wiederholung erfolgen nur in den festgelegten Zeiträumen des Semesters, soweit nicht Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 RaPO vorliegen. Bitte achten Sie auf Ankündigungen in den Lehrveranstaltungen und der Dekanate.

Anträge von Studierenden in Prüfungsangelegenheiten sind in schriftlicher Form über das Prüfungsamt an die Prüfungskommission des jeweiligen Studiengangs zu richten.

Weitere Auskünfte erteilt das Amt für Studienangelegenheiten.

Prüfungsorgane

Die Prüfungsorgane an der Hochschule sind der Prüfungsausschuss, die Prüfungskommissionen, die Prüfer und Prüferinnen.

Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss ist für Prüfungsangelegenheiten grundsätzlicher und übergeordneter Bedeutung zuständig. Er überwacht die rechtmäßige Anwendung der Prüfungsordnung und entscheidet bei Widersprüchen gegen Beschlüsse der Prüfungskommission.

Vorsitzender: Prof. Dr. Armin Müller
Telefon: 0841/9348-183
Fax: 0841/9348-339
E-Mail: armin.mueller@_we_dont_like_spam_haw-ingolstadt.de

Prüfungskommissionen
Für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen im Einzelnen sind die in jeder Fakultät gebildeten Prüfungskommissionen zuständig. Die Anrechnung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienprüfungsleistungen ist ebenfalls Aufgabe der Prüfungskommissionen. Weitere Informationen sind auf den Seiten der Fakultäten enthalten.

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Kontakt

Amt für Studienangelegenheiten
Telefon: 0841-9348-137
E-Mail: studienangelegenheiten@_we_dont_like_spam_haw-ingolstadt.de

Öffnungszeiten

Info und Beratung im Gebäude Kavalier Heydeck, Raum Z 465

Mo bis Fr
8.00 bis 12.00 Uhr 

Mo bis Do
13.00 bis 16.00 Uhr

Achtung: Abweichende Öffnungszeiten in den Semesterferien.